Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/11 kommt es zu diesen Änderungen:
- Fristverschiebung hinsichtlich der Verwendung des UFI (Unique Formula Identifier) Codes von 1. Jänner 2020 auf 1. Jänner 2021 für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische zur Verwendung durch Verbraucher in Verkehr bringen.
- Klarstellung über Anbringung des UFI Codes am Etikett/Verpackung
- Dem UFI geht das Akronym ‚UFI‘ in Großbuchstaben voraus, gefolgt von einem Doppelpunkt (‚UFI:‘)
- Anforderungen für “Gemisch im Gemisch” (MIM) wurden präzisiert
- Konkretere Darstellung der Möglichkeit der verkürzten Mitteilung
- Klarere Regelung über Gruppenmitteilung
- Präzisierung über die Information zum pH-Wert
- Möglichkeit der zusätzlichen Benennung einer Kontaktstelle bei den Angaben zum Mitteilungspflichtigen
- Klarstellung bei Parfümstoffbestandteilen
Die Verordnung wurde am 10. Jänner 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Jänner 2020.
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